Verabreden sich rivalisierende Jugendbanden zu einer einvernehmlichen Schlägerei, so sind die im Rahmen dieser Schlägerei verwirklichten Körperverletzungen gem. §§ 223 ff StGB trotz der Einwilligung rechtswidrig, da die Schlägerei aufgrund des Eskalationspotentials gegen die guten Sitten verstößt gem.§ 228 StGB.
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